Konzerte, Messen und größere Firmenevents ziehen viele Menschen auf begrenztem Raum an – und genau das erhöht im Brandfall das Risiko erheblich. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) regelt in §41, unter welchen Voraussetzungen Veranstalter eine Brandsicherheitswache bereitstellen müssen.
Was regelt §41 VStättVO?
Die Vorschrift verpflichtet Betreiber und Veranstalter von Versammlungsstätten dazu, für einen wirksamen Brandschutz zu sorgen. Je nach Größe der Veranstaltung, Art der Bestuhlung, eingesetzter Bühnentechnik und dem Vorhandensein offener Flammen kann die zuständige Behörde eine Brandsicherheitswache verbindlich vorschreiben. Die konkreten Schwellenwerte unterscheiden sich je nach Bundesland und werden häufig im Rahmen der Genehmigung individuell festgelegt.
Typische Auslöser für eine Pflicht-Brandwache
Zu den häufigsten Gründen, warum eine Brandsicherheitswache angeordnet wird, zählen: eine hohe erwartete Besucherzahl, der Einsatz von Pyrotechnik oder offenem Feuer auf der Bühne, umfangreiche Dekorationselemente mit erhöhter Brandlast, sowie bauliche Besonderheiten der Location wie fehlende oder eingeschränkte Fluchtwege. Auch bei Messen mit vielen elektrischen Ständen und Vorführungen wird häufig eine Wache verlangt.
Was, wenn ich mir nicht sicher bin?
Im Zweifel lohnt sich immer eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde oder der örtlichen Feuerwehr – Auflagen werden oft erst im Rahmen der Veranstaltungsgenehmigung konkretisiert. Wer schon in der Planungsphase eine Brandwache einkalkuliert, vermeidet kurzfristigen Stress und mögliche Genehmigungsverzögerungen. Wir beraten Sie gerne, ob und in welchem Umfang eine Brandsicherheitswache für Ihre Veranstaltung erforderlich ist.

